Entlastungspaket

Um die Auswirkungen der hohen Energiepreise sowie der Inflation für die Verbraucher zu minimieren, wurde von der Bundesregierung ein Entlastungspaket geschnürt.

Wie setzen wir die Dezember-Soforthilfe um?

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen.

Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Haben Sie dennoch überwiesen, wird in Ihrer Jahresabrechnung dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Für Wärmekundinnen und Wärmekunden berücksichtigen wir die Differenz zwischen dem nicht gezahlten Dezemberabschlag und der Soforthilfe von 120% des Septemberabschlags mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Beispiel — Soforthilfe bei Lastschrifteinzug

  1. Sie sind Gaskunde bei der MWG

    Ihren monatlichen Abschlag von z. B. 100,00 Euro* zahlen Sie per Lastschrifteinzug.

  2. Sie müssen nichts weiter tun!

    Die MWG wird Ihren Dezember-Abschlag nicht abbuchen und statt dessen Ihrem Vertragskonto die errechnete "Soforthilfe Dezember" von z. B. 110,00 Euro* gutschreiben.

    * Beispielrechnung
    Prognostizierter Jahresverbrauch
    12.000 kWh
    ÷ 12
    Monate
    x
    Arbeitspreis
    0,10 €/kWh
    +
    Grundpreis pro Jahr
    120,00 €
    ÷ 12
    Monate
    =
    Entlastung
    110,00 €
  3. Verrechnung bei der nächsten Jahresabrechnung

    Der endgültige Abgleich zwischen der Abschlagszahlung für Dezember und dem Betrag der einmaligen Entlastung erfolgt im Rahmen der turnusmäßigen Jahresverbrauchsabrechnung. Dort wird der Betrag klar deklariert, automatisch berücksichtigt und entsprechend verrechnet.

    Energiesparen lohnt sich!

    Die Soforthilfe wird nicht nachträglich gekürzt. Sollten Sie tatsächlich weniger verbraucht haben als in der Berechnung unterstellt, profitieren Sie also.

Wie bekomme ich die Dezember-Soforthilfe?

In den allermeisten Fällen müssen Sie gar nichts tun. Ausschlaggebend ist hier die Zahlungsvariante, die Sie mit uns vereinbart haben.

Hier die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe auf einen Blick:

  • Einzugsermächtigung: Sie müssen nichts tun. Ihr Abschlag wird im Dezember nicht eingezogen;
  • Dauerauftrag: Wer weiter zahlt, profitiert natürlich ebenfalls von der Soforthilfe, da wir den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gutschreiben. Die Soforthilfe geht nicht verloren. Alternativ: Kunden können Ihren Dauerauftrag für den Monat Dezember bei ihrer Bank aussetzen
  • Eigene Überweisung/Barzahlung: Kunden müssen die Zahlung für Dezember nicht leisten. Auch hier gilt: Selbstzahler, die ihre Abschlagszahlung fortsetzen, profitieren natürlich ebenfalls von der staatlichen Entlastung: Der Betrag wird im Rahmen der nächsten Jahresrechnung verrechnet.
  • Monatliche Rechnung: Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird im Rahmen der nächsten Monatsrechnungen vom Rechnungsbetrag abgezogen.

Wie lange muss ich Kunde bei der MWG sein um die Soforthilfe zu bekommen?

Wir sind für die Abwicklung der Soforthilfe für Kunden zuständig, die am Stichtag 1. Dezember 2022 von uns mit Erdgas oder Wärme beliefert werden.

Bekomme ich die Sorforthilfe in allen Tarifen?

Die Dezember-Soforthilfe für Gas kommt bei allen Vertragstypen zum Tragen: Grundversorgung, Ersatzversorgung, Sonderverträge. Ebenso erhalten auch Contractoren und Betreiber von Nahwärmenetzen die Dezember-Soforthilfe für Wärme.

Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen, wenn doch die Nebekostenaberechnung erst nächstes Jahr kommt?

Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften erfolgt dies für die einzelnen Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022 weitergegeben. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter sowie WEG-Mitglieder profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie besonders intensiv belastet werden.

Vermieterinnen und Vermieter sowie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

Mieterinnen und Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieterinnen und Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Diese Mieter dürfen im Dezember 2022 auf die Zahlung von 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 verzichten.

Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Die Dezember-Soforthilfe wird von uns individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch. Die Dezember-Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass der Preisanstieg zum Ende des Jahres 2022 zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.

Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.

Für Wärme wird die Dezember-Soforthilfe wird von uns individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September 2022 gezahlte Abschlag. Um eventuelle Preissteigerungen zwischen September und Dezember zu berücksichtigen, wird dieser Abschlagsbetrag mit dem pauschalen Anpassungsfaktor von 1,2 multipliziert. Dies ist vom Gesetzgeber einheitlich vorgesehen. Sie müssen im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen zwischen dem nicht gezahlten Dezember-Abschlag und der Dezember-Soforthilfe werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Bekomme ich meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember vom Staat bezahlt?

Nein, der Staat zahlt den Dezemberabschlag, nicht den Dezemberverbrauch. Der Hintergrund: Die Dezember-Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um.

Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -kunden. Die Dezember-Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Dezember-Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.

Bekomme ich meinen gesamten Wärmeverbrauch im Dezember vom Staat bezahlt?

Nein, der Staat zahlt 120% des Septemberabschlags. Sollten die Kosten für Ihren Wärmeverbrauch im Dezember diesen Betrag übersteigen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Wenn Ihr Wärmeverbrauch im Dezember aber zu geringeren Kosten als den 120% des Septemberabschlags führt, bleibt die Summe der Dezember-Soforthilfe gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.

Der Staat übernimmt die Abschagszahlung im Dezember, Warum?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Dezember-Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht für Gaskundinnen und Gaskunden einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe für Wärmekundinnen und Wärmekunden beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlags 2022 zuzüglich eines Aufschlags von 20%.

Die Dezember-Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Dezember-Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gas- und Wärmepreisbremse dann ab März geschieht.

Im kommenden Jahr soll diese Entlastung über eine sogenannte Gas- und Wärmepreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5ct/kWh für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.

Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Unsere standardisierten Programme müssen komplett umprogrammiert werden. Unsere IT-Experten benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.

Energiesparen bleibt wichtig

Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, weder durch die Soforthilfe im Dezember noch durch die kommende Gas- und Strompreisbremse möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

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