Inbetriebsetzung
Nach Abschnitt 4.1 der Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Richtlinie für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ bzw. Abschnitt 4.1 der Richtinie „Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ hat eine Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage mit dem Netzbetreiber und dem Elektroinstallateur vor Ort zu erfolgen.
Im Rahmen dieser Inbetriebsetzung muss eine Prüfung der Entkupplungsschutzeinrichtung erfolgen. Bei Anlagen, die einen konventionellen Schutz erfordern, ist eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Hier finden Sie eine allgemeine Information / Leistungsbeschreibung der Prüfung des konventionellen Schutzes:
Allgemeine Informationen / Leistungsbeschreibung zur Prüfung des konventionellen Schutzes
Für die Inbetriebsetzung und die Prüfung des konventionellen Schutzes werden zur Deckung der Aufwendungen pauschale Entgelte erhoben (siehe unten).
Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Anlage aufgrund festgestellter Mängel nicht möglich, so wird die Pauschale für vergebliche Inbetriebsetzung nach Anlage 1, Ziffer 9 der ergänzenden Bedingungen zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung„ (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom September 2008 in Rechnung gestellt.
| Kostenberechnung für die Inbetriebsetzung von Energieerzeugungsanlagen | |
|---|---|
| Inbetriebsetzung (ohne Prüfung konventioneller Schutz) | 118,50 € (netto) |
| Prüfung konventioneller Schutz | 420,00 € (netto) |
| Alle Preise sind Nettopreise und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Rechnung gestellt. | |

